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Satzung

Präambel

In Europa treten immer mehr Kleinstädte auf die Bremse. Mit der Hektik der Großstädte können und wollen sie nicht konkurrieren. Stattdessen verweisen sie stolz auf ihre regionalen Besonderheiten. Unter dem Gütesiegel der cittaslow-Bewegung setzen die Orte auf Lebensqualität und Nachhaltigkeit. So wurde im Dezember 2007 das Dorf Marihn mit dem Titel cittaslow ausgezeichnet, als kleinste cittaslow in Deutschland und erste cittaslow in Mecklenburg-Vorpommern. Die Auszeichnung erfolgte auf Grund des vorbildlichen Engagements der Dorfbewohner zur Erhaltung der historischen Speichergebäudes als Begegnungsstätte für alle Altersgruppen des Dorfes sowie wegen ihres gesunden, lebensfreundlichen und regionaltypischen Lebensumfeldes. Zur weiteren nachhaltigen Förderung dieser Initiativen erfolgte die Gründung des Vereins „Dorfgemeinschaft Marihn e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Marihn e.V.“ , gegründet am 08. Juli 2008.

(2) Er hat seinen Sitz in Marihn und soll in das Vereinsregister reingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..

(3) Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt lt. § 52 Abs. 2 AO, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 

(2) Insbesondere unterstützt und entwickelt der Verein im Rahmen des Vereinszwecks 

I:          Die Entwicklung, Nutzung und Betreibung des denkmalgeschützten „Alten Speichers“ zur Kultur- und Begegnungsstätte für die Dorfgemeinschaft.

II.         die Förderung von Kunst und Kultur, kulturelle Veranstaltungen zur Präsentation der ersten cittalsow in Mecklenburg-Vorpommern,

III.        die Förderung der Kinder- und Altenhilfe,

IV.        die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und des öffentlichen Feuerwehrwesens, 

V.         die Förderung des Sports,

VI.        die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,

VII.       die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der landschaftliche Kultur- und Baupflege zur Weiterentwicklung des Dorfes und zur Erhaltung seiner besonderen Eigenarten,

VIII:      Projekt und Ideen zum Themenbereich Tradition, Heimatkunde und Heimatpflege,

IX.        die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei und des traditionellen Brauchtums, u. a. die Erforschung, Wiederentdeckung und Wiederbelebung ortstypischer Pflanzen, Bäume, Tierrassen und Produkte.

 

Die Umsetzung der angestrebten Aufgaben erfolgt durch Eigeninitiative und bürgerschaftliches Engagement sowie des Einwerbens und Bereitstellen zweckgebundener finanzieller Mittel für ausgewählte Projekt und Maßnahmen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

(6) Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anderes bestimmt, auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus

1. ordentlichen Mitgliedern

2. fördernden Mitgliedern

3. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern will.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienst erworben haben. 

(5) Die Mitgliedschaft zu (1) und (2) wird auf Antrag vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen. Der Antragsteller hat in diesem Fall das Recht, sich an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu wenden. 

(6) Jedes ordentliche Mitglied und Fördermitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Die Mitglieder können darüber hinaus den Verein durch freiwillige Zuwendungen unterstützen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.

2. mit dem Tod einer natürlichen sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.

3. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

1. es zwei Beiträge nicht entrichtet hat

2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.

 

(3) Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen.

 (5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

 

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge, von denen sie Kenntnis haben, vertraulich zu behandeln. 

 

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitliederversammlung fest.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte

1. Billigung des Jahresberichts;

2. Entgegennahme des Prüfungsberichts;

3.   Genehmigung des Jahresabschlusses;

4.   Entlastung des Vorstandes;

5.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

6.   Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder und der Beisitzer;

7.   Ernennung von Ehrenmitgliedern;

8.   Genehmigung der Beitragsordnung;

9.   Feststellung des Haushaltsplans und des Stellenplans;

10. Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren;

11. Bestimmung von Wirtschaftsprüfern;

12. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5 (4)

13. Beschlussfassung über Anträge;

14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

15. Bestätigung der Beiratsmitglieder

(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

1. die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder,

2. die verhandelten Gegenstände,

3. die gefassten Beschlüsse,

4. die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungs- und Entscheidungsgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.

(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Körperschaften werden durch einen Delegierten vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann auf Antrag Gäste zulassen. 

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie Sie vertreten den Verein jeder gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird einer der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die weitere Aufgabenverteilung und die Bekleidung sonstiger Ämter legt der Vorstand fest. 

(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.

(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von fünf Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

§ 10 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und bis zu fünf weiteren Personen, die vom Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Den Vorsitz im Beirat führt der vom Beirat ernannte Sprecher. Die Vorschriften für die Arbeit des Vorstandes gelten für den Beirat entsprechend.

(3) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er berät den Vorstand bei der Umsetzung von Projekten, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit entsprechend dem Zweck und den Zielen des Vereins.

 

§ 11 Geschäftsordnung

Der Vorstand und der Beirat können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. 

(2) Über diesen Antrag kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung des Feuerwehrwesens.

 

§ 13 Finanzielle Mittel

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Einnahmen aus Publikationen, Zuwendungen und Spenden. 

(2) Einnahmen aus Veranstaltungstätigkeit, Vorträgen und Publikationen u.a.m. kommen dem Vereinszweck zugute.

(3) Zuschüsse von staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen zur Realisierung gemeinnütziger Aufgaben des Vereins werden ausschließlich dafür eingesetzt. 

(4) Einnahmen aus dem möglichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden zur Realisierung gemeinnütziger Aufgaben des Vereins eingesetzt.

 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Alle Bezeichnungen gelten gleichzeitig in männlicher und weiblicher Form.Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung vom 08.07.2008 errichtet.

Kontakt

Hofstraße 12 
17219 Penzlin OT Marihn

 

Tel.: (0170) 8728547
Email: